Sie erhalten in den nächsten Tagen ein Schreiben des Landratsamtes mit der Bitte, zur persönlichen Antragsstellung in dem für sie zuständigen Jobcenter vorzusprechen (im Zeitraum zwischen dem 09. und 25. Mai 2022).
Die notwendigen Antragsunterlagen sind dem Schreiben beigefügt. Bitte bringen Sie diese vollständig ausgefüllt mit um eine nahtlose Weiterzahlung der Leistungen zu gewährleisten.
Die Regionalen Jobcenter im Landkreis Böblingen sind für folgende Städte und Gemeinden zuständig:
Regionales Jobcenter Böblingen (Calwer Str. 1)
(Böblingen / Dagersheim / Altdorf / Ehningen / Hildrizhausen / Holzgerlingen / Schönaich / Steinenbronn / Waldenbuch / Weil im Schönbuch)
Telefon: 07031/4393-0
Mail: jobcenter-lk-boeblingen.calwer-str-1[at]jobcenter-ge.de
Regionales Jobcenter Sindelfingen (Böblinger Straße 130)
(Sindelfingen / Aidlingen / Darmsheim / Grafenau / Magstadt)
Telefon: 07031/72401-0
Mail: jobcenter-lk-boeblingen.sindelfingen[at]jobcenter-ge.de
Regionales Jobcenter Herrenberg (Stuttgarter Str. 35)
(Herrenberg / Bondorf / Deckenpfronn / Gäufelden / Jettingen / Mötzingen / Nufringen / Gärtringen)
Telefon: 07032/9153-0
Mail: jobcenter-lk-boeblingen.herrenberg[at]jobcenter-ge.de
Regionales Jobcenter Leonberg (Eltinger Str. 61)
(Leonberg / Renningen / Rutesheim / Weil der Stadt / Weissach)
Telefon: 07152/9343-0
Mail: jobcenter-lk-boeblingen.leonberg[at]jobcenter-ge.de
Was umfasst die Grundsicherung nach dem SGB II? Es besteht ein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt (inkl. Krankenversicherung). Zudem können die Kosten für Unterkunft und Heizung, die Kosten für eine Erstausstattung mit Möbeln sowie Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket übernommen werden.
Für Personen, die noch keine Leistungen erhalten:
Sollten Sie noch keine Leistungen vom Landratsamt erhalten, können Sie ab dem 01.06.2022 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II direkt beim Jobcenter stellen. Gerne auch online.
Die Antragsabgabe kann aber auch per Mail oder persönlich erfolgen. Unsere regulären Öffnungszeiten sind wie folgt:
Montag: 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr
Dienstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr (nur mit Termin)
Mittwoch: 7.30 Uhr bis 11.30 Uhr
Donnerstag: 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag: 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr
Wann haben ukrainische Geflüchtete Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB II?
Sie müssen eine Fiktionsbescheinigung bzw. ein Aufenthaltstitel nach §24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) haben