Seit 1. Januar 2005 gibt es Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II).

Die Grundsicherung soll den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden sichern. Sie wird durch das Bürgergeld grundlegend reformiert, was am 01. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld abgelöst hat.

Bürgergeld können alle erwerbsfähigen Personen erhalten,wenn sie hilfebedürftig sind.

Personen, die nicht erwerbsfähig aber hilfebedürftig sind, können Bürgergeld erhalten, wenn Sie mit erwerbsfähigen Personen in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaftzusammenleben. Bei der Berechnung des Bürgergeldes werden alle Personen berücksichtigt, die mit Ihnen zusammenleben.

Wie die Bezeichnung „Grundsicherung“ zeigt, ist damit eine Absicherung des Mindestbedarfes gemeint, eine Sicherung des Existenzminimums, das zum Leben notwendig ist. Diese Absicherung ist für alle gedacht, die dafür zu wenige oder keine eigenen Mittel haben.

Das Bürgergeld wird aus Steuern finanziert, nicht aus der Arbeitslosenversicherung. Es ist also nicht davon abhängig, ob Sie vorher versicherungspflichtig gearbeitet haben. Die Höhe der Leistung ist damit auch von keinem vorherigen Arbeitseinkommen abhängig, sondern nur davon, was Sie zum Leben mindestens brauchen und nicht selbst aufbringen können. Deshalb können Sie bei Hilfebedürftigkeit Leistungen beantragen, auch wenn Sie bisher keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen mussten.

Die aktuelle Höhe des Regelbedarfs ist wie folgt (Stand: 01.01.2024):

 

 

Antragstellung
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Gleichstellung von Männern und Frauen
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