Das wichtigste Ziel der Arbeitsvermittlung des Jobcenters Landkreis Böblingen ist die Integration in den Arbeitsmarkt. Um dieses Ziel effektiv und möglichst zeitnah zu erreichen, wird in einer persönlichen und umfassenden Beratung eine individuelle Vermittlungsstrategie festgelegt. Diese Beratung wird von einem Fallmanager in dem jeweils zuständigen Regionalen Jobcenter übernommen. Unter anderem zählen zu den Aufgaben des Fallmanagers folgende Tätigkeiten:
  • Beratung und Unterstützung beim Bewerbungsprozess und der Arbeitssuche
  • Vermittlung von Stellenangeboten
  • Förderung von notwendigen beruflichen Qualifikationen
  • Information über Beratungsangebote und Dienstleistungen
Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit unterstützt. Die Tätigkeit muss jedoch „tragfähig“ sein, d.h. das Einkommen aus dieser Arbeit muss innerhalb eines Jahres so hoch sein, dass der Lebensunterhalt der gesamten Familie gedeckt werden kann. Sollte das nicht möglich sein, ist zwingend eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu suchen. Ihr Fallmanager berät Sie gerne umfassend zu diesem Thema.

Jeder Empfänger von Arbeitslosengeld II-Leistungen muss mit dem Jobcenter Landkreis Böblingen eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung abschließen.

Sie und Ihr Fallmanager legen fest, wie Ihre Mitwirkung bei den Bemühungen um Arbeit aussehen soll (also wie, wann und wie oft Sie selbst aktiv werden müssen), welche Leistungen bzw. Maßnahmen für Sie vorgesehen werden und welche Leistungen Dritter Sie beantragen müssen. An dieser sogenannten Eingliederungsvereinbarung wirken Sie also aktiv mit. Die Eingliederungsvereinbarung ist damit ein entscheidender Bestandsteil des Prinzips „Fördern und Fordern“.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Fallmanager in Ihrem Regionalen Jobcenter.

1.       Rechtlicher Rahmen

 

Das SGB II hat in § 15 den rechtlichen Rahmen für den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt. Dort heißt es wie folgt:

Absatz 1:
Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,
1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat.
Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.
 
Absatz 2:

In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen sind dabei zu beteiligen.
 
Absatz 3:

Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige schadensersatzpflichtig ist, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt.

2. Inhalte der Eingliederungsvereinbarung

Durch ein Profiling und intensive Beratung legen Sie gemeinsam mit Ihrem Fallmanager eine Strategie zur Eingliederung in Arbeit bzw. Ausbildung fest, die schriftlich festgehalten wird.
Die mit der Vereinbarung verfolgten Ziele werden mit Ihnen besprochen und in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten.
Folgende Anforderungen an Sie können beispielsweise vereinbart werden:

  • festgelegte Anzahl von Bewerbungen um Arbeit bei einer bestimmten Anzahl von Firmen
  • Bewerbung bei Zeitarbeitsfirmen oder Kontaktaufnahme mit einem privaten Vermittler
  • Sichtung aktueller Stellenanzeigen und Beleg Ihrer Eigenbemühungen
  • Erstellung/Verbesserung der Bewerbungsunterlagen bzw. Teilnahme an einem Bewerbungstraining
  • Teilnahme an psychologischen/ärztlichen Untersuchungen
  • Teilnahmen an Trainingsmaßnahmen, Weiterbildungsmaßnahmen
  • Aufnahme einer geförderten Beschäftigung
  • Aufsuchen einer Beratungsstelle und aktive Mitarbeit an den dort vereinbarten Zielen (z.B. Schuldnerberatung, Suchtberatung etc.)
  • Mithilfe bei der Organisation von Kinderbetreuung

Andererseits können von Seiten des Regionalen Jobcenters bspw. folgende Förderleistungen vereinbart werden:

  • Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen
  • Gewährung finanzieller Hilfe zur Unterstützung von Bewerbungsbemühungen
  • Aushändigung eines Vermittlungsgutschein für die Inanspruchnahme eines privaten Arbeitsvermittlers
  • Förderung potenzieller Arbeitgeber
  • Förderung der beruflichen Weiterbildung
  • Angebot einer Arbeitsgelegenheit (1,50 € Job)
  • Herstellung des Kontaktes zur Schuldner- oder Suchtberatung
  • Förderung eines Bewerbungstrainings, einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Trainingsmaßnahme
  • Unterstützung bei der Organisation der Betreuung minderjähriger Kinder
  • Angebot psychosozialer Betreuung in Krisensituation

Bitte beachten Sie, dass es für bestimmte Leistungen gesetzliche Fördervoraussetzungen gibt!

 

3. Zeitlicher Rahmen

Die Eingliederungsvereinbarung wird in der Regel für sechs Monate abgeschlossen.
Gelingt die Eingliederung in diesem Zeitraum nicht oder ergibt sich während der vereinbarten Laufzeit der Eingliederungsvereinbarung ein veränderter Handlungsbedarf, wird die Eingliederungsvereinbarung entsprechend fortgeschrieben.

 

 

4. Rechtsverbindlichkeit

Die Eingliederungsvereinbarung ist sowohl für den Träger der Grundsicherung als auch für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen verbindlich. Durch das Nicht-Einhalten der Vereinbarung können unmittelbare Rechtsfolgen entstehen wie die Sanktionierung von Leistungen. Über die Rechtsfolgen werden Sie vorab in der Vereinbarung informiert. Jede Vertragspartei kann sich auf die Einhaltung der Rechte und Pflichten berufen.
Es kann beispielsweise geregelt werden, dass bei dem schuldhaften Abbruch einer Maßnahme eine Schadensersatzpflicht eintritt.
Eine Rechtsfolge tritt auch ein, wenn Sie sich weigern eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.

Das Jobcenter im Landkreis Böblingen kann die unten aufgeführten Eingliederungsleistungen erbringen. Die Entscheidung über eine für Sie in Frage kommende Förderung trifft Ihr zuständiger Fallmanager. Förderleistungen werden nur auf Antrag gewährt, der rechtzeitig gestellt werden muss. Ihr zuständiger Fallmanager berät Sie gerne zu diesen Themen.

Vermittlungsbudget

Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget gefördert werden.

Die Förderung umfasst insbesondere

  • Bewerbungskosten
  • Reisekosten zum Vorstellungsgespräch
  • Fahrkosten für Pendelfahrten bei Arbeitsaufnahme (bis zur ersten vollen Gehaltszahlung)
  • Kosten für den Umzug bei Arbeitsaufnahme
  • Kosten für Arbeitsmittel
  • Kosten für Nachweise (Anerkennung von Zeugnissen etc.)
  • Unterstützung der Persönlichkeit

Ihr Fallmanager berät Sie zu diesem Thema gerne ausführlich.

Eingliederungszuschuss

Arbeitgeber können einen Eingliederungszuschuss erhalten, wenn sie eine hilfebedürftige arbeitslose Person mit Vermittlungshemmnissen einstellen, die eine Einarbeitung über den normalen Einarbeitungszeitraum notwendig macht.
Der Zuschuss kann bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und für die Dauer von bis zu zwölf Monaten gewährt werden. Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder für schwerbehinderte Menschen sind längere Förderzeiten möglich.
Die Höhe und die Dauer der Förderung richten sich nach dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen und werden vom zuständigen Fallmanager festgelegt.

Förderung der beruflichen Weiterbildung

Für die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung wird ein Bildungsgutschein benötigt. Dieser ist die Zusicherung für die Übernahme der Kosten für die entsprechende Weiterbildungsmaßnahme. Die Maßnahme und der Träger müssen zertifiziert sein, damit ein Bildungsgutschein ausgestellt werden kann. Ansonsten ist eine Förderung nicht möglich.
Eventuell anfallende Fahr- und Kinderbetreuungskosten während der Dauer der Weiterbildungsmaßnahme können ebenfalls erstattet werden.
Die Ausstellung eines Bildungsgutscheines setzt voraus, dass ein individuell notwendiger Qualifizierungsbedarf festgestellt wird. Diese Feststellung trifft Ihr zuständiger Fallmanager und setzt eine persönliche Beratung voraus.

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Seit 01.04.2012 gibt es den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Das Jobcenter kann den Gutschein im Bedarfsfall ausgeben. Die Maßnahmen sollen als individuelles Unterstützungsangebot dienen, um die Integrationschancen in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.
Ebenso kann eine solche Maßnahme im Rahmen einer Arbeitserprobung bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden für die Dauer von maximal 6 Wochen. Eventuell anfallende Fahr- und Kinderbetreuungskosten können übernommen werden.

Arbeitsgelegenheit Mehraufwandsvariante

Erwerbsfähige Hilfebedürftige können eine zumutbare, nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen bei Maßnahmeträgern im Landkreis Böblingen ausführen, die im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sowie arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig sind.
Diese Arbeiten werden in der Umgangssprache auch „Ein-Euro-Jobs“ genannt. Für die Tätigkeit werden zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,50 € für jede geleistete Stunde gezahlt. Die Arbeitszeit darf monatlich 100 Stunden nicht übersteigen.
Die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ist im Rahmen der Weiterzahlung von Arbeitslosengeld II sichergestellt. Die Absicherung in der Unfallversicherung hat der Träger der Maßnahme zu gewährleisten. Die Förderdauer ist auf 24 Monate innerhalb von fünf Jahren beschränkt. In Ausnahmefällen ist nach Rücksprache des Fallmanagers eine Förderung von weiteren 12 Monaten möglich.

Das wichtigste Ziel der Arbeitsvermittlung des Jobcenters Landkreis Böblingen ist die Integration in den Arbeitsmarkt. Um dieses Ziel effektiv und möglichst zeitnah zu erreichen, wird in einer persönlichen und umfassenden Beratung eine individuelle Vermittlungsstrategie festgelegt. Diese Beratung wird von einem Fallmanager in dem jeweils zuständigen Regionalen Jobcenter übernommen.

Unter anderem zählen zu den Aufgaben des Fallmanagers folgende Tätigkeiten:

  • Beratung und Unterstützung beim Bewerbungsprozess und der Arbeitssuche
  • Vermittlung von Stellenangeboten
  • Förderung von notwendigen beruflichen Qualifikationen
  • Information über Beratungsangebote und Dienstleistungen

Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit unterstützt. Die Tätigkeit muss jedoch „tragfähig“ sein, d.h. das Einkommen aus dieser Arbeit muss innerhalb eines Jahres so hoch sein, dass der Lebensunterhalt der gesamten Familie gedeckt werden kann. Sollte das nicht möglich sein, ist zwingend eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu suchen. Ihr Fallmanager berät Sie gerne umfassend zu diesem Thema.

Eingliederungsvereinbarung

Jeder Empfänger von Arbeitslosengeld II-Leistungen muss mit dem Jobcenter Landkreis Böblingen eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung abschließen.

Sie und Ihr Fallmanager legen fest, wie Ihre Mitwirkung bei den Bemühungen um Arbeit aussehen soll (also wie, wann und wie oft Sie selbst aktiv werden müssen), welche Leistungen bzw. Maßnahmen für Sie vorgesehen werden und welche Leistungen Dritter Sie beantragen müssen. An dieser sogenannten Eingliederungsvereinbarung wirken Sie also aktiv mit. Die Eingliederungsvereinbarung ist damit ein entscheidender Bestandsteil des Prinzips „Fördern und Fordern“.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Fallmanager in Ihrem Regionalen Jobcenter.

1.       Rechtlicher Rahmen

 

Das SGB II hat in § 15 den rechtlichen Rahmen für den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt. Dort heißt es wie folgt:

Absatz 1:
Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,
1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat.
Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.
 
Absatz 2:

In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen sind dabei zu beteiligen.
 
Absatz 3:

Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige schadensersatzpflichtig ist, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt.

2. Inhalte der Eingliederungsvereinbarung

Durch ein Profiling und intensive Beratung legen Sie gemeinsam mit Ihrem Fallmanager eine Strategie zur Eingliederung in Arbeit bzw. Ausbildung fest, die schriftlich festgehalten wird.
Die mit der Vereinbarung verfolgten Ziele werden mit Ihnen besprochen und in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten.
Folgende Anforderungen an Sie können beispielsweise vereinbart werden:

  • festgelegte Anzahl von Bewerbungen um Arbeit bei einer bestimmten Anzahl von Firmen
  • Bewerbung bei Zeitarbeitsfirmen oder Kontaktaufnahme mit einem privaten Vermittler
  • Sichtung aktueller Stellenanzeigen und Beleg Ihrer Eigenbemühungen
  • Erstellung/Verbesserung der Bewerbungsunterlagen bzw. Teilnahme an einem Bewerbungstraining
  • Teilnahme an psychologischen/ärztlichen Untersuchungen
  • Teilnahmen an Trainingsmaßnahmen, Weiterbildungsmaßnahmen
  • Aufnahme einer geförderten Beschäftigung
  • Aufsuchen einer Beratungsstelle und aktive Mitarbeit an den dort vereinbarten Zielen (z.B. Schuldnerberatung, Suchtberatung etc.)
  • Mithilfe bei der Organisation von Kinderbetreuung

Andererseits können von Seiten des Regionalen Jobcenters bspw. folgende Förderleistungen vereinbart werden:

  • Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen
  • Gewährung finanzieller Hilfe zur Unterstützung von Bewerbungsbemühungen
  • Aushändigung eines Vermittlungsgutschein für die Inanspruchnahme eines privaten Arbeitsvermittlers
  • Förderung potenzieller Arbeitgeber
  • Förderung der beruflichen Weiterbildung
  • Angebot einer Arbeitsgelegenheit (1,50 € Job)
  • Herstellung des Kontaktes zur Schuldner- oder Suchtberatung
  • Förderung eines Bewerbungstrainings, einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Trainingsmaßnahme
  • Unterstützung bei der Organisation der Betreuung minderjähriger Kinder
  • Angebot psychosozialer Betreuung in Krisensituation

Bitte beachten Sie, dass es für bestimmte Leistungen gesetzliche Fördervoraussetzungen gibt!

 

3. Zeitlicher Rahmen

Die Eingliederungsvereinbarung wird in der Regel für sechs Monate abgeschlossen.
Gelingt die Eingliederung in diesem Zeitraum nicht oder ergibt sich während der vereinbarten Laufzeit der Eingliederungsvereinbarung ein veränderter Handlungsbedarf, wird die Eingliederungsvereinbarung entsprechend fortgeschrieben.

 

 

4. Rechtsverbindlichkeit

Die Eingliederungsvereinbarung ist sowohl für den Träger der Grundsicherung als auch für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen verbindlich. Durch das Nicht-Einhalten der Vereinbarung können unmittelbare Rechtsfolgen entstehen wie die Sanktionierung von Leistungen. Über die Rechtsfolgen werden Sie vorab in der Vereinbarung informiert. Jede Vertragspartei kann sich auf die Einhaltung der Rechte und Pflichten berufen.
Es kann beispielsweise geregelt werden, dass bei dem schuldhaften Abbruch einer Maßnahme eine Schadensersatzpflicht eintritt.
Eine Rechtsfolge tritt auch ein, wenn Sie sich weigern eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.

Eingliederungsleistungen

Das Jobcenter im Landkreis Böblingen kann die unten aufgeführten Eingliederungsleistungen erbringen. Die Entscheidung über eine für Sie in Frage kommende Förderung trifft Ihr zuständiger Fallmanager. Förderleistungen werden nur auf Antrag gewährt, der rechtzeitig gestellt werden muss. Ihr zuständiger Fallmanager berät Sie gerne zu diesen Themen.

Vermittlungsbudget

Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget gefördert werden.

Die Förderung umfasst insbesondere

  • Bewerbungskosten
  • Reisekosten zum Vorstellungsgespräch
  • Fahrkosten für Pendelfahrten bei Arbeitsaufnahme (bis zur ersten vollen Gehaltszahlung)
  • Kosten für den Umzug bei Arbeitsaufnahme
  • Kosten für Arbeitsmittel
  • Kosten für Nachweise (Anerkennung von Zeugnissen etc.)
  • Unterstützung der Persönlichkeit

Ihr Fallmanager berät Sie zu diesem Thema gerne ausführlich.

Eingliederungszuschuss

Arbeitgeber können einen Eingliederungszuschuss erhalten, wenn sie eine hilfebedürftige arbeitslose Person mit Vermittlungshemmnissen einstellen, die eine Einarbeitung über den normalen Einarbeitungszeitraum notwendig macht.
Der Zuschuss kann bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und für die Dauer von bis zu zwölf Monaten gewährt werden. Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder für schwerbehinderte Menschen sind längere Förderzeiten möglich.
Die Höhe und die Dauer der Förderung richten sich nach dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen und werden vom zuständigen Fallmanager festgelegt.

Förderung der beruflichen Weiterbildung

Für die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung wird ein Bildungsgutschein benötigt. Dieser ist die Zusicherung für die Übernahme der Kosten für die entsprechende Weiterbildungsmaßnahme. Die Maßnahme und der Träger müssen zertifiziert sein, damit ein Bildungsgutschein ausgestellt werden kann. Ansonsten ist eine Förderung nicht möglich.
Eventuell anfallende Fahr- und Kinderbetreuungskosten während der Dauer der Weiterbildungsmaßnahme können ebenfalls erstattet werden.
Die Ausstellung eines Bildungsgutscheines setzt voraus, dass ein individuell notwendiger Qualifizierungsbedarf festgestellt wird. Diese Feststellung trifft Ihr zuständiger Fallmanager und setzt eine persönliche Beratung voraus.

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Seit 01.04.2012 gibt es den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Das Jobcenter kann den Gutschein im Bedarfsfall ausgeben. Die Maßnahmen sollen als individuelles Unterstützungsangebot dienen, um die Integrationschancen in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.
Ebenso kann eine solche Maßnahme im Rahmen einer Arbeitserprobung bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden für die Dauer von maximal 6 Wochen. Eventuell anfallende Fahr- und Kinderbetreuungskosten können übernommen werden.

Arbeitsgelegenheit Mehraufwandsvariante

Erwerbsfähige Hilfebedürftige können eine zumutbare, nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen bei Maßnahmeträgern im Landkreis Böblingen ausführen, die im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sowie arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig sind.
Diese Arbeiten werden in der Umgangssprache auch „Ein-Euro-Jobs“ genannt. Für die Tätigkeit werden zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,50 € für jede geleistete Stunde gezahlt. Die Arbeitszeit darf monatlich 100 Stunden nicht übersteigen.
Die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ist im Rahmen der Weiterzahlung von Arbeitslosengeld II sichergestellt. Die Absicherung in der Unfallversicherung hat der Träger der Maßnahme zu gewährleisten. Die Förderdauer ist auf 24 Monate innerhalb von fünf Jahren beschränkt. In Ausnahmefällen ist nach Rücksprache des Fallmanagers eine Förderung von weiteren 12 Monaten möglich.

Fördern & Fordern

Beim Arbeitslosengeld II steht neben dem Grundsatz des Förderns gleichberechtigt auch der Grundsatz des Forderns.

Fördern
Das bedeutet, dass das Jobcenter im Landkreis Böblingen Sie bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützt und Ihren Lebensunterhalt sichert. Wir bieten Ihnen zahlreiche Fördermöglichkeiten an um Sie in Arbeit zu vermitteln. Mit einer Fördermaßnahme, die exakt auf Ihre Situation zugeschnitten ist, verbessern Sie Ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. So erhöhen sich Ihre Chancen auf einen geeigneten Ausbildungs- oder Arbeitsplatz. Ihr Fallmanager berät Sie individuell ob Sie eine Förderung benötigen und welche Maßnahmen für Sie in Fragen kommen.

Fordern
Das heißt, dass Sie in erster Linie selbst gefordert sind, konkrete Schritte zur Behebung Ihrer Hilfebedürftigkeit zu unternehmen. So müssen Sie sich selbstständig bemühen, Ihre Erwerbslosigkeit bzw. die Hilfebedürftigkeit zu beenden und aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die dieses Ziel unterstützen.

Zu Ihren Grundpflichten gehören:

  • mit Ihrem Fallmanager eine Eingliederungsvereinbarung abschließen, in welcher sie gemeinsam Ziele festlegen, die zu erreichen sind.
  • die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten erfüllen (insbesondere ausreichende eigene Bewerbungsbemühungen nachweisen, vereinbarte Maßnahmen aufnehmen, etc.)
  • dass Sie eine Ihnen zumutbare Arbeit, Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit aufnehmen.
  • Termine im Regionalen Jobcenter bzw. bei einem Träger wahrnehmen -Termine können notwendig sein um mit Ihnen über Ihre Vermittlung in Arbeit oder Entscheidungen im Leistungsverfahren zu sprechen. Falls Sie einen Termin nicht einhalten können, unterrichten Sie sofort das für Sie zuständige Regionale Jobcenter und geben Sie auch den Grund an, damit Ihnen Nachteile erspart bleiben. Nutzen Sie bei Bedarf unser Service Center Hotline.
  • dass Sie an Ihrem angegebenen Wohnort erreichbar sind – d.h., dass Sie grundsätzlich an jedem Werktag unter der von Ihnen angegebenen Anschrift erreichbar sind und Ihr Regionales Jobcenter täglich aufsuchen können. Sollten Sie beabsichtigen, sich vorübergehend unter einer anderen Anschrift aufzuhalten, so sind Sie verpflichtet, das Jobcenter zu informieren. Sollten Sie beabsichtigen zu verreisen, so müssen Sie dies vorher von Ihrem Fallmanager genehmigen lassen.

Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten

Um Ihren Leistungsanspruch prüfen und feststellen zu können, ist Ihre Mitwirkung erforderlich. Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Leistung bedeutsam sind und im Antragsbogen abgefragt werden. Sind Auskünfte dritter Personen erforderlich, müssen Sie der Auskunftserteilung durch diese Personen mittels einer Vollmacht zustimmen. Werden Beweismittel wie Urkunden oder Nachweise benötigt, so müssen Sie diese benennen oder selbst vorlegen. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, unverzüglich und unaufgefordert alle Änderungen mitzuteilen, die sich später zu den von Ihnen gemachten Angaben ergeben. Nur so können Leistungen in korrekter Höhe gezahlt oder Überzahlungen vermieden werden. Dies gilt auch, wenn Änderungen eintreten, die sich rückwirkend auf die Leistung auswirken können, zum Beispiel die rückwirkende Bewilligung einer Rente.

Sie müssen sofort mitteilen, wenn Sie eine berufliche Tätigkeit aufnehmen – auch als geringfügig Beschäftigter (Minijob), Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger. Verlassen Sie sich nicht auf eventuelle Zusagen anderer, Ihre Beschäftigungsaufnahme anzuzeigen. Hierzu sind ausschließlich Sie selbst verpflichtet. Auch wenn Sie arbeitsunfähig erkranken und wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, Sie Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen beantragen oder erhalten, Sie Renten aller Art, insbesondere Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragen oder erhalten, oder sich Ihre Anschrift ändert – bitte teilen Sie dies umgehend mit.

Auch müssen Sie sich melden, wenn Sie heiraten, eine eheähnliche Gemeinschaft oder eine (Lebens-)Partnerschaft eingehen oder sich von Ihrem Partner trennen. Ebenso, wenn sich Ihr Einkommen oder Ihr Vermögen bzw. das Einkommen oder Vermögen Ihres Ehegatten, Partners oder Lebenspartners und der Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft ändert oder Erträge aus Vermögen gutgeschrieben werden (zum Beispiel Zinsen, Dividenden) oder Steuererstattungen zufließen.

Die Beachtung dieser Mitwirkungspflichten liegt besonders auch in Ihrem Interesse. Sollten Sie unvollständige bzw. falsche Angaben machen oder Änderungen nicht unverzüglich mitteilen oder gar verschweigen, müssen Sie nicht nur zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückerstatten, sondern Sie erfüllen gegebenenfalls einen Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestand. Das heißt, es kann ein Bußgeld fällig werden. Die gleichen Verpflichtungen gelten auch für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft bzw. den gesetzlichen Vertreter.

Bitte teilen Sie Änderungen umgehend mit und achten Sie auf die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben, so dass die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter Landkreis Böblingen reibungslos ablaufen kann.

Sanktionen
Kommen Sie Ihren Pflichten ohne wichtigen Grund nicht nach, hat dies weit reichende Folgen. Sie müssen mit einer Kürzung der Leistungen rechnen, unter Umständen auch für die Vergangenheit. Bitte beachten Sie deshalb die oben genannten Hinweise in Ihrem eigenen Interesse. Eine Pflichtverletzung liegt auch vor, wenn Sie eine Ihnen zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abbrechen oder einen Anlass für ein Abbrechen gegeben haben (wenn Sie zum Beispiel schuldhaft den Ablauf der Maßnahme beeinträchtigen indem Sie wiederholt unentschuldigt Fehlen) oder wenn Sie ein bestehendes Arbeitsverhältnis selbst kündigen.