Leistungen der Grundsicherung bzw. Bürgergeld müssen Sie beantragen. Sie können den Antrag online stellen, aber auch schriftlich oder postalisch.
Die erforderlichen Antragsunterlagen müssen Sie aber in jedem Fall — möglichst zeitnah und vollständig — nachreichen. Stellen Sie den Antrag bei dem Regionalen Jobcenter, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie wohnen. Sie wissen nicht welches Regionale Jobcenter für Sie zuständig ist? Dann informieren Sie sich hier.

Bei der ersten persönlichen Vorsprache im Regionalen Jobcenter werden Ihnen im Rahmen der Eingangsberatung selbstverständlich sämtliche Antragsunterlagen ausgehändigt.

Sollte die Dienststelle geschlossen haben (zum Beispiel an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen), können Sie einen Antrag noch am darauf folgenden Werktag stellen. Sie haben dadurch keine Nachteile. Wenn Sie einen Antrag stellen, so gilt der Antrag auch für die mit Ihnen zusammen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Bürgergeld
Anspruch haben alle erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen im Alter von 15 bis unter 65 Jahren, wenn sie sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten (für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind wird die Altersgrenze schrittweise bis 67 Jahren angehoben).

Als Ausländer können Sie Leistungen erhalten,

  • wenn Ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland erlaubt ist oder diese Erlaubnis möglich wäre,
  • und Sie sich nicht nur zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten
  • und wenn Ihnen keine Leistungen nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes zustehen.

Leistungen können auch Personen erhalten, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft leben, das heißt, im gleichen Haushalt zusammenleben und den Haushalt wirtschaftlich gemeinsam betreiben.

Wer ist erwerbsfähig?
Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert sind.

Wer ist hilfebedürftig?
Sie sind hilfebdürfig, wenn Sie Ihren eigenen Bedarf zum Lebensunterhalt, Ihre Eingliederung in Arbeit und den Bedarf der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern können. Bitte beachten Sie, dass Ansprüche auf Sozialleistungen vorrangig geltend zu machen sind.

Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Leistungen nach dem Sozialgestzbuch II:

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelleistung)
  • angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung

Die Regelleistung deckt laufende und einmalige Bedarfe pauschal ab. Sie umfasst inbesondere den Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung), Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.

Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten ebenfalls Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) haben.

2. Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung

Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, übernommen. Die Angemessenheit richtet sich im Landkreis Böblingen nach der „angemessenen Miete“. Die Beträge beziehen sich auf die Kaltmiete.

Einen Überblick über die aktuellen Mietobergrenzen im Landkreis Böblingen finden Sie hier.

Heizkosten und sonstige Mietnebenkosten werden, soweit sie angemessen sind, zusätzlich zur Kaltmiete übernommen. Bitte legen Sie vor Abschluss des Mietvertrages diesen im Regionalen Jobcenter zur Prüfung der Angemessenheit vor

Die Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft (Kaltmiete) unterteilen sich in sechs verschiedene „Vergleichstypen“. Die Werte zu den angemessenen Mieten und der zugehörigen Gemeinden im Landkreis Böblingen entnehmen Sie bitte der Anlage.

Wohnungs – und Hauseigentum:
Zu den Kosten der Unterkunft zählen bei Eigentum die Belastungen (z.B. Schuldzinsen, Gebäudeversicherung und Nebenkosten. Tilgungsraten werden nicht anerkannt). Die Angemessenheitsprüfung gilt jedoch auch hier und wird vom Regionalen Jobcenter im Einzelfall geprüft.

Wenn die Aufwendungen höher als angemessenen sind, dann sind Sie verpflichtet, die Kosten der Unterkunft möglichst zu senken. Dann kann unter Umständen auch ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt werden. Dieser kommt nur dann in Betracht, wenn die Wohnung unangemessen groß und die Aufwendungen unangemessen hoch sind. Darüber entscheidet Ihr zuständiges Jobcenter.
Sollte bei Ihnen ein Umzug notwendig sein, werden die höheren Kosten Ihrer Unterkunft solange gezahlt, bis Ihnen ein Umzug möglich ist oder zugemutet werden kann, in der Regel jedoch für längstens 6 Monate. Zudem kann Ihr zuständiges Jobcenter die Kosten für das Beschaffen der neuen Wohnung, die Umzugskosten und die Mietkaution (diese in der Regel als Darlehen) für Sie übernehmen.

Bitte beachten Sie:

Bevor Sie einen Mietvertrag über eine neue Unterkunft abschließen ist es notwendig vom zuständigen Jobcenter Ihres neuen Wohnortes eine Einverständniserklärung für die künftigen Aufwendungen einzuholen.

Zusätzliche Besonderheiten bei Umzug aus dem Haushalt der Eltern:

Wenn Sie unverheiratet sind, das 25. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben und bei den Eltern oder einem Elternteil ausziehen wollen, dann können Sie Miete und Heizkosten für die neue Unterkunft nur erhalten, wenn Sie eine Zusicherung des zuständigen Jobcenters einholen.

Sie erhalten die Zusicherung, wenn schwerwiegende soziale Gründe gegen ein Verbleiben in der elterlichen Wohnung sprechen und dies nachgewiesen wird oder der Umzug in die neue Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist.

3. Einmalige Leistungen

Die monatliche Regelleistung ist für den laufenden Lebensunterhalt vorgesehen.

Daneben können einmalige Leistungen für

  • die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
  • die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  • mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

erbracht werden.

Diese einmaligen Leistungen werden als pauschale Geldleistung gewährt.

 

4. Darlehen bei besonderem Bedarf

In besonderen Lebenslagen kann ein Bedarf entstehen, der Ihren Lebensunterhalt gefährdet, den Sie aber nicht verhindern können. In einer solchen Notsituation kann eine Sachleistung oder Geldleistung als Darlehen erbracht werden.

Ein solcher unabweisbarer Bedarf kann zum Beispiel durch Verlust, Beschädigung, Diebstahl einer Sache, Brand oder dringend notwendige Wartungsarbeiten entstehen.
Die Prüfung der Vorraussetzungen für das Darlehen erfolgt durch das zuständige Jobcenter.

Grundsätzlich müssen Sie zunächst eigene Mittel einsetzen bevor Sie finanzielle Hilfen nach dem SGB II erwarten können. Nicht nur Einkommen, auch Vermögen kann ihre Hilfebedürftigkeit vorübergehend, teilweise oder ganz mindern.

1. Was ist Vermögen?

Als Vermögen gelten alle Güter einer Person, die in Geld messbar sind, unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist.
Dazu gehören zum Beispiel:

  • Bargeld
  • Guthaben auf Anlage-Konten
  • Sparguthaben
  • Bausparguthaben
  • Sparbriefe
  • Wertpapiere (zum Beispiel Aktien- und Fondsanteile)
  • Kapitallebensversicherungen
  • Haus- und Grundeigentum / Eigentumswohnungen
  • sonstige dingliche Rechte an Grundstücken
  • Fahrzeuge/Campingfahrzeuge

Zu berücksichtigen ist grundsätzlich Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das Vermögen der mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen.

Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt direkt verwendet werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann.

Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die der Inhaber nicht frei verfügen darf (zum Beispiel, weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist).

2. Gibt es Freibeträge beim Vermögen?

Ja, folgende Freibeträge werden berücksichtigt:

  • Grundfreibetrag
    Der Grundfreibetrag beträgt pro Person 15.000 Euro. Im ersten Jahr des Bezuges (Karenzzeit) beträgt es 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15.000 Euro je weitere Person der Bedarfsgemeinschaft.
  • Freibetrag für Altersvorsorge aus „Riester-Anlageformen“
    Nicht als Vermögen angerechnet werden Ansparungen aus so genannten Riester-Verträgen einschließlich der Erträge daraus. Bedingung: Der Inhaber darf das Vermögen der Altersvorsorge nicht vorzeitig verwenden.
  • Freibetrag für Sonstige Altersvorsorge
    Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge für Selbständige gibt es besondere Regelungen.

3. Was gilt nicht als Vermögen?

  • Angemessener Hausrat
    Dazu gehören alle Gegenstände, die zur Haushaltsführung und zum Wohnen notwendig oder zumindest üblich sind.
  • Ein angemessenes Kraftfahrzeug
    für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
  • Für die Alterssicherung bestimmte Sachen und Rechte bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
    Sofern Sie oder Ihr Partner / Ihre Partnerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, wird das (nachweislich) für die Alterssicherung bestimmte Vermögen nicht berücksichtigt. Es muss jedoch unmissverständlich erkennbar sein, dass dieses Vermögen für die Alterssicherung bestimmt ist
  • Eine selbst bewohnte angemessene Eigentumswohnung oder ein selbst bewohntes angemessenes Hausgrundstück
  • Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist
    Bei der Frage, ob die Verwertung von Vermögensgegenständen offensichtlich unwirtschaftlich ist, kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang zukünftige Gewinn- oder Renditeaussichten durch die Verwertung verloren gehen.
    Maßgeblich ist vielmehr der aktuelle Substanzwert des Vermögensgegenstandes. Könnte durch die Verwertung nur ein Ergebnis erzielt werden, das um mehr als zehn Prozent
    unter diesem Substanzwert bleibt, ist die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich.

Absehen von sofortiger Vermögensverwertung
Wenn der sofortige Verbrauch oder die Verwertung von Vermögen, das eigentlich (mit der Folge einer verringerten oder keiner Leistung) zu berücksichtigen wäre, nicht möglich ist oder der Verbrauch oder die Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde, werden Leistungen als Darlehen erbracht. Sie können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich (zum Beispiel mit einer Hypothek) oder in anderer Weise gesichert wird.

Nicht wenige Hilfebedürftige verdienen durch Nebenjobs Geld zur staatlichen Unterstützung hinzu.
Das ist auch ausdrücklich gewünscht. Mit einem Mini-, Midi- oder Teilzeitjob sind Sie als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II in der Lage, einen Teil Ihres Lebensunterhaltes selbst zu verdienen.
Selbstverständlich mindert erzieltes Einkommen den Anteil der Leistungen. Damit aber die Person, die arbeitet, mehr Geld in der Tasche behält als diejenige, die nicht arbeitet, gibt es Freibeträge.

Zum Einkommen zählt jede Einnahme in Form von Geld oder Sachleistungen, die Sie oder ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft erzielen.

1. Einkommen, das zu berücksichtigen ist

Zum Einkommen gehören beispielsweise

  • Einnahmen aus einer nicht selbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld
  • Kapital- und Zinserträge
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land und Forstwirtschaft
  • Unterhaltsleistungen
  • Kindergeld
  • Renten
  • Einnahmen aus Aktienbesitz
  • Steuererstattungen

2. Vom Einkommen abzuziehende Beträge und Freibeträge

Vom Einkommen sind abzuziehen:

Die darauf entfallenden Steuern
wie zum Beispiel:

  • Lohn-/Einkommensteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchensteuer
  • Gewerbesteuer
  • Kapitalertragssteuer

Die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
Das sind die Beiträge zur

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung

sowie die von versicherungspflichtigen Selbstständigen im Rahmen der Sozialversicherung gezahlten Pflichtbeiträge für die

  • Altershilfe für Landwirte
  • Handwerkerversicherung
  • Unfallversicherung
  • die Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung von freiwillig Krankenversicherten

Seit 01.01.2011 sind die Zeiten des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II keine Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr. Künfig wird die Zeit unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeit berücksichtigt.

Der notwendige Aufwand zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung der Einnahmen (Werbungskosten) wie zum Beispiel:

  • Kosten für doppelte Haushaltsführung
  • Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften
  • Aufwand für Arbeitsmaterial und Berufskleidung
  • Fahrkosten

Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
Vom monatlichen Einkommen wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 100 Euro abgezogen.
Sind die Aufwendungen höher, können die höheren Beträge abgesetzt werden, sofern das Einkommen 400 Euro monatlich übersteigt.

Darüber hinaus wird ein weiterer Teil nicht angerechnet:
Vom Bruttoeinkommen zwischen 100,01 bis 1000 Euro sind 20 Prozent frei,
vom Bruttoeinkommen zwischen 1000,01 und 1200 Euro sind nochmals 10 Prozent frei.
Wenn Sie mit einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft leben, erhöht sich der Betrag von 1200 auf 1500 Euro.

Beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II werden Sie grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken – und Pflegeversicherung.

Leistungsbezihende werden nicht durch den Träger der Grundsicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Hinsichtlich Ihres Versicherungsschutzes setzen Sie sich bitte selbstständig mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.

Kranken- und Pflegeversicherung

Während Sie Leistungen beziehen sind Sie grundsätzlich pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung, falls für Sie keine Familienversicherung möglich ist. Die pauschalierten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zahlt das Jobcenter.

Waren Sie bisher in einer privaten Krankenversicherung versichert, können Sie diese mit dem Eintritt der Versicherungspflicht durch den Leistungsbezug kündigen.

Bei Versicherungspflicht meldet Sie das Jobcenter grundsätzlich bei derselben gesetzlichen Krankenkasse an, bei der Sie vorher kranken- und pflegeversichert waren. Sie können eine andere Krankenkasse wählen, wenn Sie Ihrer bisherigen Krankenkasse rechtzeitig gekündigt haben.

Falls Sie vor dem Leistungsbezug in keiner gesetzlichen Krankenkasse waren, müssen Sie eine Krankenkasse wählen bei der Sie Mitglied werden wollen und sich dort anmelden. Legen Sie danach bitte umgehend die entsprechende Mitgliedsbescheinigung beim Träger vor.

Aus Ihrem Bewilligungs- oder Änderungsbescheid können Sie entnehmen, bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind. Das Regionale Jobcenter meldet Ihrer Krankenkasse Beginn und Ende des Leistungsbezuges sowie etwaige Unterbrechungen.

Familienversicherung

Eine Familienversicherung ist — unter bestimmten Bedingungen — eine Mitversicherung, die bei einem bereits Versicherten (Ehegatten, Lebenspartner oder Elternteil; dem sogenannten Stammversicherten) möglich ist.
Die Familienversicherung geht der Pflichtversicherung grundsätzlich vor. Ob eine Familienversicherung besteht, prüft grundsätzlich das jeweils zuständige Regionale Jobcenter. Beziehen beide Ehegatten/Lebenspartner Arbeitslosengeld II, wird in der Regel derjenige pflichtversichert (stammversichert), der die Leistung beantragt hat und entgegen nimmt. Sie haben jedoch die Möglichkeit, den anderen Ehegatten/Lebenspartner schriftlich zum Pflichtversicherten zu bestimmen.